Bauantrag abgelehnt!
(Update 20.08.2015)
Unser Bauantrag wurde aus zwei Gründen abgelehnt. Erstens, weil die unterste Stufe der Eingangstreppe nur 1.20 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze entfernt ist. Gefordert sind 1.50 m. Zweitens, weil die Eingangsüberdachung 7.00 m breit ist, damit mehr als ein Drittel der Hausbreite einnimmt und somit gar nicht aus dem Baufenster herausragen dürfe. Beides seien Verstöße gegen die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz. Unsere Architektin hat die Lage schnell analysiert und Lösungsvorschläge erarbeitet. Bezüglich der Treppe hat sie Ihren Irrtum zugegeben, bezüglich der Eingangstreppe sei die Interpretation der Landesbauordnung seitens des Budenheimer Bauamts für Sie überraschend. Vom Bauamt Ingelheim, mit dem sie öfter zusammenarbeitet, sind solche Eingangsüberdachung wohl regelmäßig genehmigt worden. Das Bauamt Ingelheim vertritt dabei die folgende Auffassung: Nur bei Vorbauten wie Erker und Balkone ist (z.B. mit der Drittel-Regel) zu prüfen ist, ob diese untergeordnet sind, für vor die Wand vortretende Gebäudeteile wie Eingangstreppen und deren Überdachungen gibt es keine Verpflichtung, dass sie untergeordnete Vorbauten sein müssen. So liest sich eigentlich auch der Text in der LBauO:
"Vor die Wand vortretende Gebäudeteile wie Pfeiler, Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen
sowie
untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone
bleiben bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten."
Gelöst werden soll das Ganze jetzt durch eine Verschiebung des Hauses um 90 cm in Richtung Garten, sodass das Vordach komplett im Baufenster ist.
Für das Verschieben des Hauses nach hinten gibt es zwar auch wieder eine Hürde, aber es sieht so aus, als könne diese genommen werden.
Es gibt nämlich neben dem Bebauungsplan, dessen Einhaltung vom Bauamt überprüft wird, noch eine Baufibel, die noch mehr Details der Bebauung regelt. Diese Baufibel wurde von der Gesellschaft, die die Grundstücke verkauft, erstellt, und es gibt einen Gestaltungsbeirat, der darüber wachen soll. In der Baufibel ist im Gegensatz zum Bebauungsplan eine Baulinie und keine Baugrenze vorgeschrieben, d.h. eine Verschiebung des Hauses wäre nicht möglich. Aber wir haben versprochen bekommen, dass wir das Haus verschieben dürfen. Wäre auch albern, wenn nicht, denn direkt auf unserem Nachbargrundstück will die Immobilienfirma, die auch die Grundstücke verkauft, ein Doppelhaus bauen und hält sich selbst nicht an die von Ihnen selbst in der Baufibel festgelegte Baulinie. Eine Baulinie legt laut BauNVO fest, dass lediglich "Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß", also "untergeordnete und unwesentliche Teile" nach vorne oder hinten versetzt sein dürfen. Bei den Doppelhäuser steht aber lediglich ein vorgebauter Eingangsbereich auf der Baulinie, die Hälfte des EG, das komplette OG sowie das komplette Dach sind nach hinten versetzt.